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Bedeutung des Beschwerdepunktes

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2012/11RPA 2012, 44 Heft 1 v. 1.2.2012

BVA, 01.08.2011, N/0053-BVA/11/2011-31

BVergG § 312 Abs 2

Die Antragstellerin brachte im Rahmen der von ihr genannten Beschwerdepunkte ua. vor, sich in ihrem Recht darauf, „dass unser Angebot nicht ausgeschieden wird“, verletzt zu erachten. Damit ist die Prüfbefugnis des Bundesvergabeamtes definiert. Im Rahmen dieses von der Antragstellerin selbst formulierten Beschwerdepunktes kann das Bundesvergabeamt - der Offizialmaxime entsprechend - Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens von Ausscheidensgründen durchführen (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 312 Rz 185).

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