BVA, 01.08.2011, N/0053-BVA/11/2011-31
BVergG § 312 Abs 2
Die Antragstellerin brachte im Rahmen der von ihr genannten Beschwerdepunkte ua. vor, sich in ihrem Recht darauf, „dass unser Angebot nicht ausgeschieden wird“, verletzt zu erachten. Damit ist die Prüfbefugnis des Bundesvergabeamtes definiert. Im Rahmen dieses von der Antragstellerin selbst formulierten Beschwerdepunktes kann das Bundesvergabeamt - der Offizialmaxime entsprechend - Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens von Ausscheidensgründen durchführen (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 312 Rz 185).