BVA, 29.07.2011, N/0057-BVA/13/2011-23
BVergG 2006 § 8, BVergG 2006 § 11
Wie sich einerseits aus § 8 BVergG 2006 und andererseits aus den oben genannten Materialien und der oben genannten jüngeren Judikatur des EuGH ergibt sind Dienstleistungskonzessionsverträge Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung (oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises) besteht, wobei der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt. Dieses Risiko kann zwar von Beginn an erheblich eingeschränkt sein; für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist allerdings erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das volle von ihm getragene Risiko oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt. Das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung ist als das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, zum Beispiel dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden. Es schadet nicht, wenn Entgelte nicht unmittelbar von den Nutzern dieser Dienstleistungen an den ausgewählten Dienstleister gezahlt werden, solange sich nichts daran ändert, dass sämtliche Entgelte, die an den Dienstleistungserbringer gezahlt werden, von Personen stammen, die von dem öffentlichen Auftraggeber, der den Vertrag an ihn vergeben hat, verschieden sind.