BVA, 26.07.2011, N/0069-BVA/11/2011-18
BVergG § 319
Wenngleich in § 319 Abs 2 BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (wie hier durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleichzuhalten. Im Fall der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des § 319 Abs 2 BVergG erfüllt ist. Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs 1 2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs 2 BVergG anzusehen. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus § 319 Abs 1 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen (vgl. ZVB 2006, 348f, Anm. Stiefelmeyer).