BVA, 15.07.2011, N/0054-BVA/10/2011-25
BVergG § 151 Abs 6
Umgelegt auf die ausgeschriebene Option ist davon auszugehen, dass die Rahmenvereinbarung mit einer Maximaldauer von fünf Jahren ausgeschrieben ist. Eine solche Dauer ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Hinsichtlich der Handhabung von Ausnahmen ist auf die allgemeinen Regeln zu verweisen, dass Ausnahmen restriktiv anzuwenden sind und sich derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme beruft, diese beweisen muss (zB EuGH 15.10.2009, Rs C-275/08 , Kommission/Deutschland, Slg 2009, I-168, Rn 55 mwN; BVA 24.8.2010, N/0056-BVA/14/2010-25).