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Auch eine Option zur Verlängerung der Rahmenvereinbarung überschreitet die zulässige Höchstdauer

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2012/7RPA 2012, 43 Heft 1 v. 1.2.2012

BVA, 15.07.2011, N/0054-BVA/10/2011-25

BVergG § 151 Abs 6

Umgelegt auf die ausgeschriebene Option ist davon auszugehen, dass die Rahmenvereinbarung mit einer Maximaldauer von fünf Jahren ausgeschrieben ist. Eine solche Dauer ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Hinsichtlich der Handhabung von Ausnahmen ist auf die allgemeinen Regeln zu verweisen, dass Ausnahmen restriktiv anzuwenden sind und sich derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme beruft, diese beweisen muss (zB EuGH 15.10.2009, Rs C-275/08 , Kommission/Deutschland, Slg 2009, I-168, Rn 55 mwN; BVA 24.8.2010, N/0056-BVA/14/2010-25).

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