BVA, 15.07.2011, N/0054-BVA/10/2011-25
BVergG 2006 § 13 Abs 1, BVergG 2006 § 17
Der Umfang einer Rahmenvereinbarung muss - wie bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes gemäß § 17 BVergG - darauf abstellen, welche Leistungen voraussichtlich vergeben werden. Die erläuternden Bemerkungen verlangt die Einbeziehung des geschätzten Gesamtwertes aller aus der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Leistungen (RV 1171 BlgNR XXII. GP 37). Als allgemeine Regel verlangt § 13 Abs 1 BVergG die Einrechnung der Option. Auch wenn sich diese Bestimmungen auf die Berechnung des geschätzten Auftragswertes beziehen, liefern sie den Hinweis darauf, dass bei der Beurteilung eines ausgeschriebenen Vertrags dieser mit seinem größtmöglichen Umfang zugrunde zu legen und damit die Option einzubeziehen ist (VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, VwSlg 17.186 A/2007).