VwGH, 22.11.2011, 2007/04/0116
BVergG 2006 § 318 Abs 1, BVergG 2006 § 319 Abs 1
Für den im vorliegenden Fall entscheidenden § 319 BVergG 2006, auf den die belangte Behörde Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gestützt hat, bedeutet dies, dass - zumindest auf dieser Rechtsgrundlage - ein Ersatz der Gebühren für die von der mitbeteiligten Partei gestellten Anträge auf Nichtigerklärung und auf einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt, weil diese Gebühren (unter Berücksichtigung der erweiterten Anlassfallwirkung des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes [Anm VfGH 8.10.2007, G 47/07]) nicht als „gemäß § 318 entrichtet“ anzusehen sind (vgl. auch - wenngleich zum BVergG 2002 - das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0025).