BVergG 2006 § 291 Abs 2, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 2, BVergG 2006 § 19 Abs 1
Das BVA ist auch dann für die Vergabekontrolle zuständig, wenn Sitz der Auftraggeberin und Leistungsort im Ausland liegen.Wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung ausdrücklich eine bestimmte Referenz verlangt, sind Eignungsnachweise über ähnliche bzw gleichwertige Arbeiten nicht zuzulassen.