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Pflicht zum Ausscheiden ausschreibungswidriger Angebote bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/90RPA 2011, 298 Heft 5 v. 1.10.2011

BVA, 14.07.2011, N/0066-BVA/04/2010-33

BVergG § 141 Abs 5

Die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen stellen die Grundlage der Prüfung und Bewertung der Angebote dar. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmungen

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