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Keine Bevorzugung von Bietern bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/89RPA 2011, 298 Heft 5 v. 1.10.2011

BVA, 14.07.2011, N/0066-BVA/04/2010-33

BVergG § 141 Abs 2

Damit wird dem Auftraggeber im Vergleich zur Vergabe von prioritären Dienstleistungen bei der Beschaffung von nicht prioritären Dienstleistungen ein weitaus größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Wie bei den prioritären Dienstleistungen sind auch bei nichtprioritären Dienstleistungsaufträgen gemäß § 141 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 neben den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und dem Diskriminierungsverbot die Grundsätze der Transparenz und des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Aus dem zuletzt genannten Grundsatz ist auch abzuleiten, dass der Auftraggeber in keiner Phase des Vergabeverfahrens einem bestimmten Bieter eine Sonderstellung oder eine irgendwie geartete Bevorzugung einräumen darf (vgl. in diesem Zusammenhang Eilmansberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 19 Rz 37).

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