BVA, 11.07.2011, N/0060-BVA/04/2011-7EV
BVergG § 329 Abs 3
Bei der beantragten Untersagung der Öffnung der Angebote (LBO) und Hemmung des Fortlaufs der Angebotsfrist für das LBO handelt es sich im Vergleich zur beantragten Untersagung der Fortführung des Vergabeverfahrens um die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSv § 329 Abs 3 BVergG, zumal dem Auftraggeber dabei mehr Handlungsspielraum eingeräumt wird. Soweit der Auftraggeber vorbringt, dass der Antragsteller nicht das gelindeste Mittel zur Wahrung seiner Rechtsposition - nämlich die Untersagung der Erteilung des Zuschlages - beantragt hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Fall einer - vom Antragsteller im Übrigen nicht beantragten - Untersagung der Zuschlagserteilung, wie dies vom Auftraggeber angeregt wird, dem Auftraggeber die Öffnung der bereits eingelangten Letztangebote ermöglichen würde. Damit könnte ein Verfahrensfortgang mit unumkehrbaren Tatsachen für den Antragsteller geschaffen werden.