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VKS Salzburg: Ein Tag zu spät ist auch verfristet

JudikaturBeatrix LehnerRPA 2011, 283 Heft 5 v. 1.10.2011

S.VKG 2007 § 32 Abs 4, BVergG § 331 Abs 4, S.VKG § 33 Abs 2, BVergG § 332 Abs 2

Auch Tage vor der Einbringung einer Beschwerde sind in die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages einzurechnen.Die Verfahrensdauer vor dem VwGH oder VfGH hemmt lediglich den Fortlauf der Frist zur Einbringung des Feststellungsantrages.

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