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BVA: Kartellrechtswidrige Abrede führt zum Ausscheiden

JudikaturWolfgang GappmayerRPA 2011, 40 Heft 1 v. 1.2.2011

BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 79 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1, BVergG 2006 § 325

Eine gemeinsame äußerst starke Marktstellung von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft stellt eine gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abrede dar und führt zum Ausscheiden.

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