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Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2010/36RPA 2010, 357 Heft 6 v. 1.12.2010

BVA, 21.07.2010, N/0062-BVA/06/2010-EV12

BVergG 2006 § 321 Abs 1, BVergG 2006 § 328

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG eingebracht, sodass dessen Rechtzeitigkeit auch für die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung maßgeblich ist (§ 328 Abs 3 und 4 BVergG; T. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 328, Rz 56). Unter Zugrundelegung der bisherigen Sachverhaltsdarstellungen und der unter Punkt I. getätigten Ausführungen zum anzuwendenden Recht erscheint der Nachprüfungsantrag vom 16. Juli 2010 als außerhalb der maßgeblichen Anfechtungsfrist gemäß § 321 Abs 1 BVergG eingebracht. Die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrages obliegt allerdings ausschließlich dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat (BVA vom 16. Mai 2006, N/0032-BVA/12/2006-9). Im Rahmen des Provisorialverfahrens wird daher vorläufig - unvorgreiflich einer anderslautenden Entscheidung im Nachprüfungsverfahren - zu Gunsten der Rechtsschutz suchenden Antragstellerin davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig gestellt wurde.

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