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Schaden des öffentlichen Auftraggebers durch eine Entscheidung der Vergabekontrollbehörde nicht nach der RMRL geschützt

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2010/23RPA 2010, 230 Heft 4 v. 1.9.2010

SA GA Pedro Cruz Villalón, 01.06.2010, C-570/08 Symvoulio Apochetefseon Lefkosias

Art 2 Abs 8 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 3 RL 2007/77/EG

42. Der Symvoulio hat in Randnr. 18 seiner Erklärungen ausgeführt, dass ihm durch diese Einschränkung ein schwerer Schaden entstehe, weil zum einen der Auftrag einer juristischen Person erteilt werde, die nicht als der am besten geeignete Bieter angesehen werde, und weil zum anderen nicht ausgeschlossen sei, dass von ihm als Folge des Zuschlags, der in weiterer Folge von der Kontrollbehörde aufgehoben worden sei, Schadensersatz gefordert werde. Es könne daher nicht geleugnet werden, dass der Symvoulio eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, die mit der Ausübung eigener Verwaltungsbefugnisse, im konkreten Fall der Wasserbewirtschaftung1515Tatsächlich vertritt der Symvoulio außerdem das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Wasserbewirtschaftung, und zwar, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, in eigener und voller Verantwortung; dazu gehört auch die Wasserverteilung und Abwasserbehandlung im Großraum Nikosia, somit über die Grenzen dieser Gemeinde hinaus., betraut sei, und dass ihm in diesem Zusammenhang die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers zukomme und er sich in einer Position befinde, die sich von der der Kontrollbehörde unterscheide1616Aus dem Vortrag der Beteiligten am vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht klar hervor, dass der Symvoulio ein „öffentlicher Auftraggeber“ und die Kontrollbehörde eine „für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz [ist], die kein Gericht ist“, so dass für den Schluss, dass beide Verwaltungsorgane, insbesondere in funktionaler Hinsicht, unterschiedliche Aufgaben erfüllen, ein Hinweis auf die Richtlinie 89/665 genügt..

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