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EuGH: Reiner Grundstücksverkauf ist ausschreibungsfrei

JudikaturStephan HeidRPA 2010, 210 Heft 4 v. 1.9.2010

Art 1 Abs 2 und 3 RL 2004/18

Ein öffentlicher Bauauftrag setzt voraus, dass die Bauleistung im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die bloße Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch die öffentliche Hand ist hierfür nicht ausreichend.

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