In einem jüngst ergangenen Urteil wirft das zivile Höchstgericht1 interessante Fragestellungen in der Schnittfläche zwischen Vergabe- und Urheberrecht auf. Der folgende Beitrag erörtert die Konsequenzen der Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials, insbesondere von Plänen und Begleittexten aus urheber- (3.) und vergaberechtlicher (4.) Perspektive. Ein kurzer Praxistipp rundet das Ergebnis ab.