A. Fragestellung*)
Es herrscht Verunsicherung: Kann sich wegen „Wettbewerbsbeschränkende[r] Absprachen bei Vergabeverfahren“ strafbar machen, wer auf Seiten des Auftraggebers kollusiv mit mindestens einem Bieter zusammenwirkt? Erfasst § 168b StGB ausschließlich horizontale Absprachen, also jene zwischen mindestens zwei Bietern, oder aber auch sog vertikale Absprachen, dh solche zwischen lediglich einem Bieter und dem Auftraggeber selbst oder einer Person aus der Sphäre des Auftraggebers?