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Eine Spende ist kein Nachlass

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2009/34RPA 2009, 215 Heft 4 v. 1.4.2009

UVS Stmk, 13.11.2008, 44.20-3/2008

BVergG § 129 Abs 1 Z 7

Ein unbehebbarer Mangel nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG liegt vor, wenn in einem Begleitschreiben als Alternativangebot von der Angebotssumme eine „Spende für den Sportverein E.“ in Abzug gebracht wird, für den ein Bauvorhaben nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben wurde. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter einer Spende eine freiwillige und unentgeltliche Gabe für einen wohltätigen Zweck. Der Duden definiert „Spenden“ als „für wohltätige Zwecke Geld geben“ (Duden, Band 1, 21. Auflage). Im Gegensatz zu einem Nachlass, der im allgemeinen Geschäftsgebrauch in der Regel in Prozent ausgedrückt und vom Listenpreis bzw Nettoverkaufspreis einer Ware (verbindlich) abgezogen wird, erfolgt bei einer Spende eine (freiwillige) Übertragung einer Geld- oder Sachleistung. Somit war fraglich, ob die als Spende bezeichnete Abzugssumme von € 5.500,00 tatsächlich vom Angebotspreis abgezogen werden durfte und dieses Alternativangebot daraufhin als billigstes Angebot gewertet werden konnte. Die Erklärung des Bieters allein, es handle sich bei der Spende um einen Nachlass, wurde vom Auftraggeber zu Recht verworfen, weil so für Bieter die Möglichkeit bestünde, ein Alternativangebot durch Aufklärung in die eine oder andere Richtung aus dem Vergabeverfahren zu nehmen. Gerade solche nachträglichen Änderungen wie der Ersatz der Bezeichnung „Spende“ durch die Bezeichnung „Nachlass“, der die Angebotssumme erst dadurch unzweifelhaft (zu einem verbindlichen Billigstangebot) vermindern würde, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine behebbaren Mängel, weil sie die Wettbewerbsposition des Bieters nachträglich verbessern (VwGH vom 25.2.2004, 2003/04/0186).

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