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Nachprüfungsverfahren hat keinen Einfluss auf Dauer und Gültigkeit des Vadiums

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2009/27RPA 2009, 212 Heft 4 v. 1.4.2009

BVA, 30.04.2009, N/0021-BVA/10/2009-28

BVergG 2006 § 86, BVergG 2006 § 112 Abs 4

Punkt 1.2.14 in Teil B.1 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass das Vadium 30 Tage über das Ende der Zuschlagsfrist hinaus gültig sein muss. Die Angebotsöffnung fand am 23. Dezember 2008 statt. Die Zuschlagsfrist begann zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Sie endete daher - wie auch von der Auftraggeberin in Punkt 1 der ersten Berichtigung ausdrücklich bekannt gegeben - am 23. März 2009. Das Vadium muss daher zumindest bis 23. April 2009 gültig bleiben. Die Antragstellerin legte ein Vadium ihrem Angebot bei, das bis 30. April 2009 gültig ist. Es genügt daher den Anforderungen der Ausschreibung.

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