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Überschreitung der sorgfältig geschätzten marktüblichen Preise um mehr als 50% durch das Billigstangebot stellt Widerrufsgrund dar

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2009/23RPA 2009, 158 Heft 3 v. 1.3.2009

BVA, 21.04.2009, N/0018-BVA/07/2009-26

BVergG § 139 Abs 1

Die Kostenschätzung diente dem Budget des Auftraggebers als Basis. Der Kostenschätzung lagen auch Angebotspreise aus vergleichbaren Projekten der vergangenen Jahre zu Grunde, wobei diese Angebotspreise in der verfahrensgegenständlichen Kostenbewertung erhöht angesetzt wurden. So wurden die Preise von Kanfunk aus dem Jahre 2006 für die Kanal-Hochdruckreinigung und Kanalinspektion um etwa 13%, jene des Angebotes von Lebring St. Margarethen, Preisbasis: 30.11.2007, betreffend die Kanalhochdruckreinigung um mehr als 40% höher angesetzt. Hinzuweisen ist auch, dass die in der Informationsbroschüre der Saubermacher Aqua Services genannten Preise der verschiedenen Kalkulationsbeispiele bezüglich der Kanalreinigung wesentlich unter den vom Auftraggeber geschätzten Kosten liegen.

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