BVA, 17.02.2009, N/0151-BVA/02/2008-27
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Den in der Ausschreibung vorgegebenen kumulativen Anforderungen wird das Angebot der Antragstellerin in den Losen 1, 2, 3 und 5 nicht gerecht. In den im Nachprüfungsverfahren zu beurteilenden Losen werden zwar im Angebot pro Los die vorgesehenen Subunternehmer als Werkvertragnehmer namentlich genannt, die Angaben zu den wesentlichen Teilen, die diese Werkvertragnehmer im Auftrags fall übernehmen sollen, sind jedoch unvollständig. So fehlt für jeweils einen Werkvertragnehmer bei den Losen 1, 3 und 5 sowie für zwei Werkvertragnehmer bei Los 2 das vertraglich vereinbarte Stundenausmaß pro Jahr zur Gänze. Dies ist auch nicht verwunderlich und ergibt sich daraus, dass sie, wie die Antragstellerin in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Angebot noch bestätigte, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - ja nicht einmal im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit diesen angegebenen Subunternehmern solche Werkverträge abgeschlossen hat. Die Tatsache, dass mit den für die Auftragsdurchführung im Auftragsfall in Aussicht genommenen Subunternehmern nicht einmal noch Werkverträge abgeschlossen wurden, erklärt weiters, warum im Angebot keine Details betreffend den Vertrag - wie eben die hier verlangte Angabe des Stundenausmaßes - enthalten waren. Dies bedeutet aber auch, dass im Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 23.10.2008 weder die geforderten qualifizierten Mitarbeiter noch Nachweise über die erforderlichen verbindlichen (Verpflichtungs)-Erklärungen iS von Rz 62 der AAB existiert haben.