BVA, 12.01.2009, N/0001-BVA/13/2009-6
BVergG § 328 Abs 1
Die Antragstellerin hat die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung beantragt: „Der Auftraggeberin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVA im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen.“