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Kein unmittelbar drohender Schaden für die Antragstellerin im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2009/12RPA 2009, 111 Heft 2 v. 1.2.2009

BVA, 12.01.2009, N/0001-BVA/13/2009-6

BVergG § 328 Abs 1

Die Antragstellerin hat die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung beantragt: „Der Auftraggeberin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVA im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen.“

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