VfGH, 19.12.2008, B 1612/08
VfGG § 85 Abs 2, VfGG § 85 Abs 4
Dem in der Beschwerdesache [...] gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § schen, „finanziellen Schwierigkeiten“ verweisen. Dem im Antrag von der erstbeschwerdeführenden Partei selbst „bescheinigten“ „jährlichen Einsparungseffekt“ von € 686.250,44 steht ein „Liquiditätsbedarf aller Krankenkassen [von] gemeinsam EUR 1 Milliarde“ gegenüber. Damit haben die