SA GA Ján Mazák, 19.02.2009, Rs C-408/06 Kommission/Deutschland
Art 11 Abs 3 Buchst b RL 92/50/EWG
49. Zu ihrer Verteidigung bringt die Bundesrepublik Deutschland weiter vor, dass die Landkreise den beanstandeten Vertrag nur mit der Stadtreinigung Hamburg hätten abschließen können, da diese über einen Standort verfügt habe, der für den Bau einer Müllverbrennungsanlage festgestanden habe. Die Tatsache, dass es in der Metropolregion Hamburg keinen anderen Standort für den Bau einer solchen Anlage gegeben habe und dass in den bestehenden Anlagen keine Kapazitäten verfügbar gewesen seien, stelle einen technischen Grund im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 92/50 dar, der die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung rechtfertige.