UVS Stmk, 25.06.2008, 44.20-1/2008
BVergG § 129 Abs 3
Nach § 129 Abs 3 BVergG hat der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen. Die gegenständliche Ausscheidensentscheidung wurde der Antragstellerin lediglich per Post übermittelt, sodass dieser Vorgang klar gegen § 129 Abs 3 BVergG verstieß. Welche Konsequenz sich an diesen Verstoß knüpft, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Gegensatz zur geregelten Übermittlung der Zuschlagsentscheidung löst die Ausscheidensentscheidung keine Stillhaltefrist aus. Ebensowenig entstehen aus einem Formalfehler der Übermittlung Folgen für die Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrages, ergibt sich doch aus § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 5 StVergRG, dass Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen sind, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Frist zur Anfechtung der Ausscheidensentscheidung zu laufen, ohne dass die Form der Übermittlung dieser Entscheidung eine Rolle spielt. Anhaltspunkte, wonach bei einem Formfehler der Übermittlung keine wirksame Ausscheidensentscheidung vorliegt, sind dem Bundesvergabegesetz 2006 nicht zu entnehmen. Mit der Übermittlung wird die getroffene Entscheidung lediglich mitgeteilt. Dieser Zweck war im vorliegenden Fall erfüllt, da die Ausscheidensentscheidung per Rsb, und damit jedenfalls nachweislich, dem Antragsteller am selben Tag zugestellt wurde. Mit der nachweislichen Zustellung ist gewährleistet, dass keine Unklarheiten über den Beginn der Anfechtungsfrist entstehen und auch bei einem formalen Verstoß gegen § 129 Abs 3 BVergG ein effektiver Rechtsschutz im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG besteht.