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Kein „Bieterwechsel“ aufgrund eines Fehlers des Auftraggebers

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/52RPA 2008, 340 Heft 6 v. 1.12.2008

VKS-Wien, 17.04.2008, VKS-1768/08

WVRG 2007 § 26 Abs 1 Z 2

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei ein „Bieterwechsel“ gegeben, weil das Angebot der Teilnahmeberechtigten von der Niederlassung Wien und nicht von dem in Salzburg situierten Unternehmen stammt, liegt dieser Sachverhalt nicht vor. Eindeutig ist nachgewiesen, dass das Angebot von jenem Unternehmen gelegt wurde, das auch in der Zuschlagsentscheidung als Zuschlagsempfängerin angeführt ist. Dieses Angebot ist auch ordnungsgemäß firmenmäßig gezeichnet; diesbezüglich ist durch den Firmenbuchauszug nachgewiesen, dass die Fertigung von einem dazu allein vertretungsbefugten Prokuristen stammt. Das Verfahren hat ergeben, dass die Anführung der Niederlassung Wien in der Niederschrift über die Angebotseröffnung offenbar auf ein Versehen der Antragsgegnerin zurückzuführen ist, weil das Angebot der Teilnahmeberechtigten von einer Mitarbeiterin der Niederlassung Wien in einem mit dem Stempel der Niederlassung Wien versehenen Kuvert abgegeben worden ist. Dieses Versehen, das der Antragsgegnerin im Zuge der Angebotseröffnung unterlaufen ist, ist jedoch vergaberechtlich ohne jegliche Relevanz, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin keine Berechtigung zukommt (vgl § 26 Abs 1 Z 2 WVRG 2007).

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