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Verursachung der ermittlungstechnischen Verzögerungen durch den Auftraggeber bedingen Fortbestand der einstweiligen Verfügung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/36RPA 2008, 245 Heft 4 v. 1.8.2008

BVA, 30.07.2008, N/0059-BVA/09/2008-EV9

BVergG 2006 § 2 Z 16 a dd, BVergG 2006 § 329 Abs 3

Wie die Erfahrungen in der Praxis zeigen (vgl BVA 9.1.2008, N/0115-BVA/02/2007-EV13, 17.1.2007, N/102-BVA/04/2006-32 ua.), kann nicht in jedem Fall - und dies trifft auf den gegenständlichen Fall ebenso zu - davon ausgegangen werden, dass ein Nachprüfungsverfahren jedenfalls innerhalb einer 6-wöchigen Frist abgeschlossen werden kann. So kann es hinsichtlich ein und derselben Auftragsvergabe aufgrund der Anfechtung verschiedener Auftraggeberentscheidungen zu mehreren Nachprüfungsverfahren kommen, die aufgrund der zeitlichen Abfolge, nicht gleichzeitig durchgeführt werden können (vgl BVA 20.12.2007, N/107-BVA/14/2007-37). Mit Inkrafttreten des BVergG 2006 hat der Gesetzgeber auch das Ausscheiden eines Angebotes, neben der Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006 festgelegt. Den dadurch potentiell für den Auftraggeber entstehenden Nachteilen, wenn schon eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist, stehen die Vorteile der frühzeitigen Rechtssicherheit gegenüber, die der Auftraggeber dadurch erhält, dass die Nachprüfungsbehörde über die Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung gesondert absprechen kann (vgl RV 1171 BlgNR 22. GP 14 zu § 2 Z 16). Ein öffentlicher Auftraggeber hat daher im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nicht nur schon bei der Erstellung des ursprünglichen Zeitplanes für ein Vergabeverfahren, sondern auch im Zuge eines bereits ablaufenden Vergabeverfahrens bzw während eines bereits anhängigen Rechtsschutzverfahrens darauf Bedacht zu nehmen. Selbst wenn § 269 BVergG dem Auftraggeber weder eine Verpflichtung noch eine Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunktes einer Ausscheidensentscheidung auferlegt, hatte es der Auftraggeber selbst in der Hand, seine Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, orientiert an der von ihm vorgebrachten Dringlichkeit der Beschaffung, so rasch wie möglich und jedenfalls der Dringlichkeit entsprechend zügig zu treffen.

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