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Widerrufsentscheidung ist als vorläufige Wissenserklärung zu qualifizieren

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/33RPA 2008, 243 Heft 4 v. 1.8.2008

BVA, 27.06.2008, N/0068-BVA/12/2008-EV5

BVergG § 2 Z 44

Die Antragstellerin behauptet - zumindest denkmöglich - die Rechtswidrigkeit einer Vielzahl von Bestimmungen in der Ausschreibung. Wenngleich der Auftraggeber nunmehr die Absicht bekundet hat, das Vergabeverfahren zu widerrufen, ist infolge der gesetzlichen Bestimmungen (vgl § 140 Abs 3 BVergG) zwingend eine Stillhaltefrist einzuhalten, die mit Ablauf des 9. Juli 2008 endet. Die Widerrufsentscheidung stellt gemäß § 2 Z 44 BVergG eine nicht verbindliche Absichtserklärung dar. Entsprechend dem Wortlaut und den Intentionen des Gesetzgebers erfolgt hinsichtlich des Regelungskonzeptes bzw der Begrifflichkeiten eine Anlehnung an das für den Zuschlag bestehende Modell. Solange der Widerruf nicht erklärt ist, könnte sich der Auftraggeber daher in weiterer Folge auch noch dafür entscheiden, das Vergabeverfahren doch weiterzuführen und etwa mit einer Berichtigung der Ausschreibung fortfahren (siehe RV 1171

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