BVergG § 322, WVRG § 5, WVRG § 13, WVRG § 17
Die Judikatur des EuGH ist auch im Unterschwellenbereich zur Interpretation heranzuziehen, da die Regelung der Antragslegimitation in § 13 Abs 1 WVRG ohne Unterschied für den Ober- und Unterschwellenbereich gilt.