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WIDERRUF AUFGRUND EINES VERBLIEBENEN ANGEBOTS: WIE WEIT REICHT DER PRÜFUNGSUMFANG DES BVA?

EntscheidungsbesprechungMICHAEL ETLINGERRPA 2008, 77 Heft 2 v. 1.4.2008

Das BVA hatte sich jüngst mit dem - in der Rechtsprechung bislang kaum thematisierten - Tatbestand des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG auseinanderzusetzen, wonach der Auftraggeber ein Vergabeverfahren widerrufen kann, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt.1)1)BVA 4.3.2008, N/0013-BVA/12/2008; siehe dazu auch den auf Seite 90 ff abgedruckten Rechtsprechungsbeitrag. Ausgehend von diesem Anlassfall soll im Folgenden der Prüfungsumfang des BVA zur Bestimmung des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG und sich daraus ergebende Problemfelder untersucht werden.

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