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Fehlen des Nachweises einer geforderten Haftpflichtversicherung stellt behebbaren Mangel dar

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/2RPA 2008, 50 Heft 1 v. 1.2.2008

BVA, 14.11.2007, N/0100-BVA/05/2007-36

BVergG 2006 § 74 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7

Volle Klärung bringt jedoch Punkt B.10.4 der Ausschreibungsbestimmungen. Darin wird festgehalten, dass Nachweise nachgefordert werden können. In der Beispielsliste wird ausdrücklich auf §§ 70-77 BVergG (Eignung, Befugnis, allgemeine und besondere Zuverlässigkeit, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit, etc) Bezug genommen. Beim Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um einen Nachweis betreffend die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 74 Abs 1 BVergG. Diesbezüglich wird vom Bundesvergabeamt auch auf § 74 Abs 1 Z 2 BVergG hingewiesen, wo der Nachweis einer entsprechenden Berufshaftverpflichtung ausdrücklich genannt wird.

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