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OGH: FESTSTELLUNG EINER VERGABEKONTROLLBEHÖRDE: KEINE ZWINGENDE PROZESSVORAUSSETZUNG BEI RECHTMÄSSIGEM WIDERRUF FÜR DIE GELTENDMACHUNG VON SCHADENERSATZ NACH DEM STEIERMÄRKISCHEN VERGABEGESETZ 1998

EntscheidungsbesprechungALEXANDER SINGERRPA 2008, 23 Heft 1 v. 1.2.2008

In seiner Entscheidung vom 27.2.2007, 10 Ob 76/06 h, nimmt der Oberste Gerichtshof zur Frage Stellung, ob bei einem zwingenden Grund für den Widerruf einer Ausschreibung nach § 53 Abs 1 Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 aufgrund eines Verschuldens des öffentlichen Auftraggebers ein Feststellungsbescheid der Vergabekontrollbehörde (vormals Vergabekontrollsenat, nun UVS) Zulässigkeitsvoraussetzung einer Schadenersatzklage vor den ordentlichen Gerichten ist.

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