BVA, 29.06.2007, N/0102-BVA/04/2006-98
AVG 1991 § 14
Wenn der Antragsteller nunmehr eine Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 20.03.2007 begehrt, so ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 14 Abs 4 AVG in dem einmal Niedergeschriebenen des genannten Verhandlungsprotokolls nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden darf. Darüber hinaus ist der über den Nachprüfungsantrag absprechende Bescheid bereits am 26.03.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-83, ergangen, sodass die jeweilige Verwaltungssache als mit Bescheid erledigt zu werten ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides und damit allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens können ausschließlich im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsschutzeinrichtungen releviert werden. Gesonderte Einwendungen bzw Ergänzungen gegen die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2007 hätten zum einen nur vor Erlassung des Bescheides und darüber hinaus nur unter den oben genannten Voraussetzungen rechtswirksam erhoben werden können, an denen es - wie oben dargestellt - außerdem fehlen würde (vgl VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; ebenso BVA 23.10.2002, N-31/02-41, N-43/02-15; BVA 03.10.2005, 06N-39/05-37, 06N-40/05-34 u. 06N-41/05-35).