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BINDUNG ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER AN LEITLINIEN WIE ÖNORMEN ODER STANDARDISIERTE LEISTUNGSBESCHREIBUNG

JudikaturHANS GÖLLESRPA 2007, 173 Heft 4 v. 1.9.2007

Mit den §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG sind Grenzen der Vertragsfreiheit öffentlicher Auftraggeber festgelegt, indem mit diesen Bestimmungen im Prinzip die Heranziehung vorhandener geeigneter Leitlinien vorgeschrieben ist.

VfGH, 09.03.2007, G 174/06-7

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