BVA, 28.03.2007, N/0024-BVA/15/2007-EV10
BVergG § 329 Abs 2
Nach der Beendigung der ersten Stufe des Vergabeverfahrens durch Auswahl der geeigneten Bewerber folgt als nächster Schritt des Auftraggebers die Einleitung der zweiten Verfahrensstufe durch die Aufforderung zur Angebotslegung. Das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zur Sicherung der Rechtsposition der Antragstellerin wäre daher grundsätzlich eine zeitlich befristete Untersagung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Da mit der beantragten einstweiligen Verfügung - aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes - nicht die Untersagung der Zuschlagserteilung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, kommt dieser e contrario § 328 Abs 5 BvergG keine aufschiebende Wirkung zu. Da der Auftraggeber sohin bis zur Erlassung der gegenständlichen einstweiligen Verfügung weiterhin die Möglichkeit hätte, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten, indem er die Bewerber zur Angebotslegung auffordert, ist es notwendig, das gesamte Vergabeverfahren auszusetzen. Dies würde im Falle einer Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber vor Rechtskraft der gegenständlichen einstweiligen Verfügung der Antragstellerin die Möglichkeit erhalten, sich mit gleichen Chancen wie die übrigen Bieter am gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen.