vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BVA: KEINE ANGEBOTSPRÜFUNG DURCH DAS BUNDESVERGABEAMT ANSTELLE DES AUFTRAGGEBERS

JudikaturKRISTINA HOFERRPA 2007, 136 Heft 3 v. 1.7.2007

BVergG 2006 § 122, BVergG 2006 § 123, BVergG 2006 § 124, BVergG 2006 § 312

Das Bundesvergabeamt ist nicht zuständig, im Zuge des Nachprüfungsverfahrens anstelle des Auftraggebers eine unterbliebene oder nicht beendete Angebotsprüfung hinsichtlich bloß behaupteter Ausscheidensgründe abzuschließen bzw durchzuführen. Das Bundesvergabeamt ist auf die bloße Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen beschränkt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte