BVergG 2006 § 122, BVergG 2006 § 123, BVergG 2006 § 124, BVergG 2006 § 312
Das Bundesvergabeamt ist nicht zuständig, im Zuge des Nachprüfungsverfahrens anstelle des Auftraggebers eine unterbliebene oder nicht beendete Angebotsprüfung hinsichtlich bloß behaupteter Ausscheidensgründe abzuschließen bzw durchzuführen. Das Bundesvergabeamt ist auf die bloße Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen beschränkt.