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Auftraggeber ist seiner Prüfpflicht nachgekommen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2007/12RPA 2007, 98 Heft 2 v. 1.5.2007

BVA, 19.01.2007, N/0103-BVA/05/2006-28

BVergG 2006 § 123, BVergG 2006 § 128

Wenn die Antragstellerin darzulegen versucht, der Auftraggeber hätte keine vergaberechtskonforme Angebotsprüfung vorgenommen, weswegen letztlich das Vergabeverfahren zu widerrufen sei, wird dazu vom Bundesvergabeamt festgehalten, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Nachprüfungsverfahren keinerlei Umstände offenkundig zu Tage traten, inwieweit ein Vergaberechtsverstoß hinsichtlich der erfolgten Prüfung gemäß § 123 ff BVergG vorliegen sollte. In der Niederschrift über die Prüfung gemäß § 128 BVergG wird hinsichtlich der wesentlichen Umstände für die Beurteilung der Angebote betreffend die formale Prüfung angemerkt, dass sämtliche abgegebenen Angebote auf Vollständigkeit, Formrichtigkeit und rechnerische Richtigkeit im Sinne des Bundesvergabegesetzes überprüft worden sind. Da keine Auffälligkeiten im Zuge der Formalprüfung festgestellt wurden und alle Angebote in formaler Hinsicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprachen, waren im Protokoll keine weiteren wesentlichen Umstände für die Beurteilung der Angebote festzuhalten. Im Übrigen gelang es der Antragstellerin nicht darzulegen und entsprechende Beweismittel vorzulegen, welcher konkrete Prüfungsmangel dem Auftraggeber anzulasten wäre. Wenn die Antragstellerin behauptet, die in der Ausschreibung festgehaltenen Eignungskriterien wären zu unbestimmt und es könnte an Hand dieser Kriterien keine nachvollziehbare Eignungsprüfung vorgenommen werden, hat sie es einerseits unterlassen, diesen Umstand rechtzeitig in einem Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Bekämpfung der Ausschreibung anzufechten. Andererseits wird in Vergabeverfahren immer wieder

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