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UVS OÖ: WAHL DES VERHANDLUNGSVERFAHRENS BEI GEISTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

JudikaturCHRISTIAN FINKRPA 2006, 218 Heft 4 v. 1.10.2006

BVergG 2006 § 37 Z 2, BVergG 2006 § 38 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 65 Abs 1, BVergG 2006 § 100, EWR-Ing-KonsV § 1 Abs 1

Die Bezeichnung „offenes Verfahren mit ausgewähltem Bieterkreis im Unterschwellenbereich“ lässt zweifelsohne auf die beabsichtigte Wahl eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung schließen.

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