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VFGH: GEBÜHRENREGELUNGEN DES BVERGG 2002 TEILWEISE VERFASSUNGSWIDRIG

JudikaturROBERT ERTLRPA 2006, 154 Heft 3 v. 1.8.2006

B-VG § 139, B-VG § 140, B-VG § 144, BVergG 2002 § 175, BVergG 2002 § 177, BVergG 2002 § 181, GebührenVO § 1

Die Bestimmung betreffend die Pauschalgebühr für Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Auftraggeberentscheidungen war verfassungswidrig.

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