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UNRICHTIGE AUFTRAGGEBERFESTLEGUNGEN UND DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERGABERECHTSSCHUTZ NACH DEM BVERGG 2006

FachbeitragKATHARINA HAHNLRPA 2006, 118 Heft 3 v. 1.8.2006

1. Einleitung

Rechtswidrige, gegen vergaberechtliche Bestimmungen verstoßende Festlegungen von Auftraggebern1)1)Unter „Auftraggeber“ werden in Folge sowohl öffentliche Auftraggeber (§ 3 BVergG) als auch Sektorenauftraggeber (§§ 163 ff BVergG) verstanden. im Rahmen eines Vergabeverfahrens können bei den Vergabekontrollbehörden 2)2)Das sind das Bundesvergabeamt (BVA), Unabhängiger Verwaltungssenat Burgenland, Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten, Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Unabhängiger Verwaltungssenat, Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark, Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol und Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (UVS) und Vergabekontrollsenat Salzburg und Vergabekontrollsenat Wien (VKS). Beachte: Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind die Vergabekontrollbehörde nicht zuständig. angefochten werden. Die nachprüfende Kontrolle und die Möglichkeit der rechtlichen Beseitigung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen gehen auf die Vorgaben der beiden europäischen Rechtsmittelrichtlinien zurück.3)3)Vgl Richtlinie 89/665/EWG („Rechtsmittelrichtlinie“), und Richtlinie 92/13/EWG („Sektorenrechtsmittelrichtlinie“). Zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Rechtsmittelrichtlinie vom 4.5.2006 siehe KOM (2006) 195 endg.

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