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MUSS EIN ABWEICHEN VON ÖNORMEN BEI AUSSCHREIBUNGEN NACH DEM BVERGG 2006 SACHLICH GERECHTFERTIGT SEIN?

FachbeitragHEINZ KREJCIRPA 2006, 70 Heft 2 v. 1.5.2006

I. Problemstellung

Das die neuen Vergabe-Richtlinien1)1)Mit Veröffentlichung im ABl 2004 L 134/114 und ABl 2004 L 134/1 sind eine einheitliche RL betreffend die öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsvergabe 2004/18/EG („Vergabe-RL“) und eine neue Sektoren-RL 2004/17/EG in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben diese RL bis spätestens 31.01.2006 in nationales Recht umzusetzen; vgl Neumayr, EU-Legislativ-Paket: Die neuen Vergaberichtlinien, RPA 2004/3, 143; zum BVergG 2006: Sachs (Hrsg), Schwerpunkte zum BVergG 2006 (2005); W. Schwartz, Die Neuerungen des BVergG 2006, RPA 2005/4, 214. umsetzende BVergG 2006 enthält in den §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 zwei synchron formulierte Vorschriften, wonach für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen sowie für weitere Festlegungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, heranzuziehen sind. Der Auftraggeber kann jedoch in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für solche Abweichungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.

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