VwGH, 14.09.2005, 2005/04/0173
BVergG 2002 § 50 Abs 4, BVergG 2002 § 100 Abs 2, KVergRG § 14 Abs 1
Gemäß § 14 Abs 1 KVergRG ist der Antrag betreffend die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung einzubringen. Gemäß § 100 Abs 2 BVergG 2002 darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung ua. eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 und 50 Abs 4 oder 5 verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Gemäß § 50 Abs 4 BVergG 2002 beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit zulässig. Die Gründe für die Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.