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BVA: LEISTUNGSFÄHIGKEIT MUSS ZUM ZEITPUNKT DER ANGEBOTSÖFFNUNG, WÄHREND DES WEITEREN VERGABEVERFAHRENS UND FÜR DIE DAUER DER LEISTUNGSERBRINGUNG VORLIEGEN

JudikaturKRISTINA HOFERRPA 2006, 34 Heft 1 v. 1.3.2006

BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 52 Abs 5 Z 1, BVergG 2002 § 91 Abs 2 Z 2, BVergG 2002 § 91 Abs 98 Z 1, GewO 1994 § 94 Z 4, GewO 1994 § 33

Durch Bekanntgabe, die Werkstätte an einen erst zu schaffenden Standort zu verlegen, fällt nachträglich die technische Leistungsfähigkeit weg.

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