Art 34 und Art 36 RL 92/50/EWG
Die Änderung von Zuschlagskriterien, die bereits in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden, ist in einem laufenden Vergabeverfahren jedenfalls unzulässig.
Eine Vergabekommission kann zur Konkretisierung von Zuschlagskriterien nachträglich Sub-Zuschlagskriterien festlegen, sofern dies keinen Einfluss auf die Angebotsinhalte haben kann und dadurch kein Bieter diskriminiert wird.