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Abweisung eines eV-Antrags

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/45RPA 2005, 316 Heft 5 v. 1.12.2005

BVA, 05.07.2005, 7N-66/05-7

BVergG 2002 § 171 Abs 3

Gemäß § 12 Abs 1 Heeresgebührengesetz gebührt den Anspruchsberechtigten die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Sportschuhe sind unzweifelhaft unter den Begriff „Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände“ zu subsumieren. Gemäß § 1 leg.cit. sind Anspruchsberechtigte, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Für den Einrückungstermin 1. Juli 2005 wurden 3207 Rekruten, für den 1. September 2005 werden weitere 6832 Rekruten erwartet. Der Auftraggeber kann, wie sich aus der vorgelegten Bestandsliste ergibt, somit seinem gesetzlichen Auftrag nicht mehr nachkommen. Die Bedingungen, die die Sportschuhe aufgrund der Kriterien in der Ausschreibung erfüllen müssen, zeigen deutlich, dass die zu beschaffenden Sportschuhe orthopädische Anforderungen zu erfüllen haben und dem Schutz der Gesundheit der Rekruten dienen. Wenngleich im Zweifel zwar entsprechend dem Gemeinschaftsrecht dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang vor der Zuschlagserteilung einzuräumen ist, ist eine einstweilige Verfügung dann nicht zu erlassen, wenn besondere Gründe eine solche Ausnahme vom Prinzip des Vorranges des vergaberechtlichen Rechtsschutzes vor einer Zuschlagserteilung erfordern. Im konkreten Fall überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages sowie am Schutz der Gesundheit der Rekruten und damit auch das Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse.

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