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AMA ist öffentlicher Auftraggeber

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/41RPA 2005, 314 Heft 5 v. 1.12.2005

BVA, 27.04.2005, 6N-33/05-11

BVergG 2002 § 7 Abs 1 Z 2, BVergG 2002 § 171 Abs 3, AMA-Gesetz § 25, AMA-Gesetz § 26, AMA-Gesetz § 27

Dem BMLFUW kommt gemäß § 25ff AMA-Gesetz ein Aufsichtsrecht zu, das sich etwa in einem Einspruchsrecht gegen Beschlüsse äußert, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen. Wurde Einspruch erhoben, darf der entsprechende Beschluss von der Agrarmarkt Austria nicht durchgeführt werden (§ 26 AMA-Gesetz). Weiters hat der BMLFUW der Agrarmarkt Austria Weisungen zu erteilen, soweit dies zur gesetzmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 27 AMA-Gesetz). Angemerkt werden kann schließlich, dass die Agrarmarkt Austria darüber hinaus gemäß § 20a AMA-Gesetz in ihrer Gebarung der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegt. Die Agrarmarkt Austria ist somit als Einrichtung öffentlichen Rechtes im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 BVergG und daher als öffentlicher Auftraggeber anzusehen, wobei im Sinne der Infektionstheorie davon auszugehen ist, dass der Agrarmarkt Austria insgesamt und damit auch im vorliegenden Verfahren die Eigenschaft eines klassischen öffentlichen Auftraggebers zukommt.

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