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Anfechtbarkeit des Widerrufs als Wiederaufnahmegrund

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/40RPA 2005, 314 Heft 5 v. 1.12.2005

BVA, 26.07.2005, 4N-135/04-55

AVG § 69 Abs 1 Z 3, BVergG 2002 § 105

Unter einer Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Behörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Im unter 4N-135/05 protokollierten Nachprüfungverfahren, in dem Gegenstand die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung war, stützte sich der diesen Nachprüfungsantrag zurückweisende, rechtskräftige Bescheid auf den rechtskonformen Widerruf der Ausschreibung gemäß § 105 BVergG 2002. Dieser Widerruf der Ausschreibung war auch Gegenstand des unter 4N-01/05 protokollierten Nachprüfungsantrages, mit dem die Nichtigerklärung dieses Widerrufs der Ausschreibung begehrt wurde. Auf Grund des zwischenzeitig ergangenen Urteils des EuGH in der Rs C-15/04 (Koppensteiner) wurde der die Nichtigerklärung des Widerrufs der Ausschreibung begehrende Nachprüfungsantrag des Antragstellers wegen des Vorliegens eines zwingenden Widerrufsgrundes gemäß § 105 Abs 1 BVergG 2002 abgewiesen. Damit ist die Rechtskonformität des Widerrufs der gegenständlichen Ausschreibung bestätigt worden und liegt jedenfalls keine nachträgliche, in wesentlichen Punkten anders entschiedene Vorfrage iSd § 69 Abs 1 Z 3 BVergG 2002 vor.

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