VwGH, 13.06.2005, 2004/04/0090
BVergG 2002 § 93
Soweit das für den Zuschlag ausgewählte Angebot als nicht kostendeckend kalkuliert erachtet wird, das daher nach einer vertieften Angebotsprüfung auszuscheiden gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass selbst auf dem Boden der vorgelegten Preiskalkulation kein Grund ersichtlich ist, die in den einzelnen Angeboten ausgewiesenen Preise als betriebswirtschaftlich nicht erklär- oder nachvollziehbar anzusehen. Selbst der Stückpreis für Semmeln - hierauf bezieht sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Preiskalkulation - ist im Angebot, das für den Zuschlag ausgewählt wurde, mit Euro 0,114 nicht so auffallend unter jenem in den übrigen Angeboten (der Beschwerdeführer etwa hat zum Stückpreis von Euro 0,14 angeboten), dass von einem ungewöhnlich niedrigen Preis gesprochen werden könnte. Die Auffassung der belangten Behörde, es habe für die mitbeteiligte Partei keine Verpflichtung zur Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung bestanden, ist daher nicht rechtswidrig.