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VwGH: FEHLEN EINES „ANGEBOTS-FORMULARS“ IST BEHEBBAR!

JudikaturRAIMUND MADLRPA 2005, 292 Heft 5 v. 1.12.2005

ABGB § 861, BVergG 2002 § 20 Z 2, BVergG 2002 § 66 Abs 7, BVergG 2002 § 94 Abs 1, BVergG 2002 § 98 Z 8, WVRG § 23 Abs 5, WVRG § 24 Abs 2 Z 3, WVRG § 30 Abs 5

§ 83 Abs 2 BVergG 2002 enthält eine Fiktion des Gesetzes, dass jeder Bieter (ua) die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt und die angebotene Leistung zu diesen Bestimmungen erbringt. Eine gesonderte vom Bieter unterfertigte Erklärung ist hierfür somit nicht erforderlich.

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